Anrufung des Europäischen Gerichtshofes

Gerichte und Verwaltung sind an die EU – Richtlinien zur Antidiskriminierung gebunden. Die Richtlinien begründen keine Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen. Im Fall der unvollständigen Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht kann eine Schadensersatzpflicht des Staates bestehen, wenn die Richtlinie dem Einzelnen Rechte einräumt und die fehlende, oder fehlerhafte Umsetzung der Grund für den entstandenen Schaden ist.

Ist in einem innerstaatlichen Rechtsstreit die Auslegung oder Anwendung des AGG oder von EU – Recht ( z. B. Richtlinien ) streitig, so kann der Anwalt einer Partei die Entscheidung dieser Frage durch den EuGH bei dem nationalen Richter beantragen. Nimmt der EuGH die Vorlage zur Entscheidung an, ruht der innerstaatliche Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH. Durchschnittlich dauert eine Entscheidung des EuGH in Vorlageverfahren ca 25,5 Monate. Die Anwaltskosten für den EuGH richten sich nach der innerstaatlichen Gebührenordnung. Es fallen keine Gerichtskosten an. Armenrecht ist möglich. Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Kosten für Verfahren vor dem EuGH.