Ansprüche nach dem AGG

Wenn Sie eine Ungleichbehandlung aufgrund einer Kategorie des AGG erfahren haben, können Sie die unten aufgelisteten Ansprüche geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass das AGG zwischen Ihren Rechten als ArbeitnehmerIn (Arbeitsrecht) und KundIn (Zivilrecht) unterscheidet.

Arbeitsrecht:

  • Als Beschäftigte/r im Sinne von § 6 Abs. 1 AGG können Sie bei allen Diskriminierungsformen Schadenersatz für finanzielle Einbußen, die Sie  in Zusammenhang mit der Diskriminierung hatten, verlangen und eine Entschädigung wegen der Verletzung Ihrer persönlichen Ehre beanspruchen.
  • Bei Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz können Sie als Beschäftigte/r Ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn die Arbeitgeber*in keine oder unzureichende Maßnahmen gegen die Diskriminierung ergreift und Sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der Belästigung nachweisen können.
  • Niemand darf durch den Arbeitgeber benachteiligt werden, weil er seine Rechte gegen Diskriminierung wahrnimmt oder weil er die diskriminierende Anweisung eines Vorgesetzten nicht ausführt. Das gilt auch für Personen, die Beschäftigte bei der Inanspruchnahme der Rechte gegen Diskriminierung unterstützen (Maßregelungsverbot § 16 oder Infoleiste).
  • Nicht möglich ist es, sich in eine Arbeitsstelle einzuklagen, wenn Sie aus diskriminierenden Gründen als Bewerber*in abgelehnt wurden.

Zivilrecht:

  • Sie können Beseitigung der Ungleichbehandlung beanspruchen. Bei der Wohnraumvermietung bedeutet dies, dass Ihnen der Vermieter/die Vermieterin eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung stellen muss.–
  • Bei Wiederholungsgefahrkönnen Sie dieUnterlassung der Diskriminierung für die Zukunft verlangen.
  • Auch hier können Sie Schadenersatz wegen finanzieller Einbußen und Entschädigung wegen der Verletzung der persönlichen Ehre geltend machen.

Welche Gesetze schützen vor Diskriminierung

Neben dem AGG gibt es auch Vorschriften in anderen Gesetzen, die gegen Diskriminierung schützen. Diese finden wir

Stiftung

Die Antidiskriminierungsbüros NRW haben die Stiftung "Leben ohne Rassismus" ins Leben gerufen, um Betroffene bei einer Klage finanziell zu unterstützen.

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