Bildung

Einschulung
Eine junge Mutter türkischer Herkunft versucht ihren sechsjährigen Sohn in einer Grundschule anzumelden.
Bei der Einschulung bzw. Anmeldung bricht der Schulleiter in Wut aus und schreit die betroffene Mutter an, macht ihr Vorwürfe, weil das Kind nicht genug Deutsch spricht.
Er stellt dem Kind völlig altersungerechte Aufgaben und Fragen, schreit und schimpft sowohl mit dem Kind als auch mit der Mutter.
Da es sich bei der Mutter um eine Heiratsmigrantin handelt, spricht auch sie ein gebrochenes Deutsch.
Der Schulleiter setzt die Mutter unter Druck und schüchtert sie ein, indem er ihr dazu rät, ihr Kind in einer Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) anzumelden.
(Quelle: ARIC-NRW e.V.)


Schulverweis gegen rassistisch angegriffen Schüler

Frau M. berichtet über Vorfälle am G.-Gymnasium, an dem ihr Sohn F. zur Schule geht:
F. - 14 Jahre alt - geht seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 zum G.-Gymnasium in die Klasse 8 a. Seit Beginn des Schuljahres wird er auf dem Schulhof und in der Klasse von Mitschülern mit den Worten wie „Affe, Neger, Bastard“ beleidigt.
F. hat sich darauf beim Schulleiter Herrn P. beschwert. Dieser griff aber nicht ein, sondern schickte F. mit dem Hinweis, er würde seine Hautfarbe immer vorschieben, weg. Der Junge hat sich mehrere Male handgreiflich zur Wehr gesetzt. Dieses hatte zur Folge, dass er wiederholt getadelt wurde, ohne dass von Seiten der Schule die Vorfälle aufgeklärt wurden. Die Schüler, die F. beleidigt haben, wurden nie einbestellt.
Ein weiterer Vorfall geschah im Deutschunterricht beim Lehrer Herrn H. Dort wurde unkommentiert der Text „Sechzehn Jahre“ von Erich Junge eingeführt, in dem die Worte „Neger“ und „Nigger“ vorkommen. F. wies darauf hin, dass beide Ausdrücke beleidigend sind. Herr H. sagte, dass diese in den sechziger Jahren, als der Text geschrieben wurde, durchaus üblich waren und wollte eine weitere Diskussion nicht zulassen. Außerdem verwendete er fortgesetzt das Wort „Neger“, um Schwarze zu bezeichnen. Daraufhin kam es zu einer Auseinandersetzung, die beim Schulleiter Herrn P. endete. – F. wurde gerügt, der sich lautstark über die Behandlung beschwert hat.
Frau M. hatte mit Herrn P. mehrere Gespräche, die aber ergebnislos verliefen.
Am 21. März erhielt Frau M. einen Brief von Herrn P., in dem ihr mitgeteilt wurde, dass Ihr Sohn gem. § 53, Abs. 3 Ziffer 3 des Schulgesetzes NRW wegen seines „unverschämten und auffälligen Verhaltens“ vorübergehend vom 27. bis zum 29. März vom Unterricht ausgeschlossen werde. Dieses geschah ohne Einberufung der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Teilkonferenz. Danach gab es noch weitere Vorfälle in der Schule, die aber von der Schulleitung nicht thematisiert worden sind. Ein Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme wurde von der Bezirksregierung zurückgewiesen.
Letztlich sah sich Frau M. gezwungen, für ihren Sohn eine andere Schule zu suchen.
(Quelle: ARIC-NRW e.V.)


Krankenpflegeausbildung

Frau M., kongolesische Staatsangehörige, nahm seit April 1998 an einer dreijährigen Umschulung zur Altenpflegerin teil. Träger der Umschulung war ein staatlich anerkanntes, vom Sozialministerium NRW gefördertes Fachseminar für Altenpflege. Frau M. gibt an, durch mehrere Mitglieder des Lehrkörpers der Schule aufgrund ihrer Hautfarbe und Herkunft wiederholt rassistisch angefeindet und beleidigt worden zu sein.
Eine Dozentin, gleichzeitig Geschäftsführerin der Schule, berief sich im Unterricht auf Statistiken aus den USA, die belegen sollen, dass Schwarze dümmer seien als Weiße. Es erfolgten weitere verbale Diffamierungen im Unterricht durch eine andere Dozentin.
Diese Angaben von Frau M. werden durch schriftliche Zeugnisse von Mitschülern bestätigt. Die rassistische Grundeinstellung der betreffenden Personen bestätigen auch zwei weitere Kollegen, darunter der Gründer und ehemalige Leiter der Schule.
Im März 2001 werden Frau M., der einzigen dunkelhäutigen Teilnehmerin, im Unterschied zu den anderen Schülern, keine Antragsformulare für die Zulassung zur Abschlussprüfung ausgehändigt. Erst nach Einschaltung eines Rechtanwaltes und der Bezirksregierung erhält sie die Formulare.
Wenige Tage später erhielt Frau M. die Kündigung von der Schule. Ihr wird vorgeworfen, die betreffenden Dozentinnen durch den Vorwurf des Rassismus beleidigt zu haben. Diese seien nicht mehr bereit ihre Prüfung abzunehmen.
Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage verlief zwar insofern erfolgreich, als die Schule die Kündigung zurückzog. Frau M. sah sich jedoch nicht mehr in der Lage, an die Schule zurückzukehren.
(Quelle: AntiDiskriminierungsBüro Köln Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V.)