Beratungshilfe & Prozesskostenhilfe

Bei geringem Einkommen und Vermögen kann für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung Beratungshilfe und bei Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe in beantragt werden. Diese werden entweder als Zuschuss, Teilzahlung oder zinsloses Darlehen gewährt. Entsprechende Anträge können bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt oder über den beratenden/die beratende Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gestellt werden, der/die diese dann weiterleitet.

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich außergerichtlich beraten und vertreten zu lassen. Sie wird auch gewährt in Angelegenheiten nach dem AGG. Entsprechend kann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie wird jedoch nur gewährt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.

Verbessern sich die Einkommensverhältnisse des/der Klienten/in nach Abschluss des Gerichtsverfahrens deutlich, kann das Gericht auch noch nachträglich, bis zum Ablauf von vier Jahren nach Prozessende, Zahlungen einfordern.