Diskriminierungsverbot im Zivilrecht

Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts § 823 Abs. 1 BGB

Gegenstand des Persönlichkeitsrechts ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr. In der Verweigerung öffentlich angebotener Güter, wie z. B Wohnraum, Zutritt zu Lokalen, Vereinsmitgliedschaften u. ä. aufgrund der ethnischen Herkunft oder der äußeren Erscheinung kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen werden. Ersatz des materiellen Schadens. Immaterieller Schaden kann nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und Genugtuung auf andere Weise (z. B. Widerruf, Gegendarstellung, Unterlassung) nicht erreicht werden kann. Der Umstand, dass der Verletzte eine Wiedergutmachung vor Gericht erstreiten muss, kann einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen.

Verletzung eines Schutzgesetzes § 823 Abs. 2 BGB

Zum Schadensersatz ist auch verpflichtet, wer schuldhaft gegen ein sog. „Schutzgesetz“ (den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz) verstößt. Ein solches Schutzgesetz ist zum Beispiel die Beleidigung nach § 185 StGB oder die Verleumdung nach § 186 StGB. Beinhaltet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine Beleidigung oder Verleumdung, ist eine gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften möglich.

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB

Diese Vorschrift ist beispielsweise dort anwendbar, wo sich die an sich berechtigte Ausübung eines Rechtes im Einzelfall als ein sittenwidriger Missbrauch einer formalen Rechtsstellung darstellt. Beispiel: Kündigung eines Vertrages in letzter Minute um die Abwendung der Kündigung durch den Mieter zu erreichen. Zu ersetzen ist der gesamte entstandene Schaden, auch immaterieller Schadensersatz und Schmerzensgeld sind möglich.

Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839 BGB

Diese Vorschrift erweitert die Haftung für Beamte anders als die Vorschriften der §§ 823, 826 BGB auf Vermögensschäden. Für die Bemessung des Schadens ist maßgeblich, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen bei pflichtgemäßem Handeln des Beamten entwickelt hätte. Der Anspruch gewährt nur Geldersatz, keine Wiederherstellung. Hierzu gehören auch die Kosten für die Rechtsverfolgung.

Schmerzensgeld § 249 BGB

Schmerzensgeld ist auf den Ausgleich von Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit gerichtet. Bei psychischen Schäden muss es sich um die adäquate Folge einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung handeln. Anspruchsgrundlage ist § 249 BGB.

Verschulden bei Vertragsschluß - Culpa in contrahendo (c.i.c.)

Vorvertragliche Verhandlungen begründen ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit gegenseitigen Sorgfaltspflichten. Sorgfaltspflichten sind beispielsweise Aufklärungs -, Beratungs -, oder Fürsorgepflichten. Die Verletzung dieser Pflichten kann eine Schadensersatzpflicht nach § 276 Abs. 1, § 249 BGB begründen.

Wer Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erweckt, obwohl er weiß, dass dem Vertragsschluss möglicherweise Hindernisse entgegenstehen, haftet aus c.i.c. Genauso haftet, wer Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Sachfremde Erwägungen stellen keinen triftigen Grund dar.

Positive Vertragsverletzung (pVV)

PVV findet immer Anwendung, wenn gesetzlich nicht geregelte vertragliche Pflichten verletzt werden. Dies sind beispielsweise vertragliche Aufklärungs – und Auskunftspflichten, sog. Nebenpflichten, oder auch im Vertragsrecht nicht geregelte Fälle der Schlechterfüllung. Die Verweigerung der Vertragserfüllung und der unberechtigte Rücktritt vom Vertrag sind Fälle der pVV. Das Rechtsinstitut der pVV bildet eine eigene Anspruchsgrundlage. Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB.

Welche Gesetze schützen vor Diskriminierung

Neben dem AGG gibt es auch Vorschriften in anderen Gesetzen, die gegen Diskriminierung schützen. Diese finden wir